ADR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

ADR
Der Straßentransport von Gefahrgut wird vom internationalen ADR-Übereinkommen geregelt, dessen Text alle zwei Jahre aktualisiert wird. Die Originalvereinbarung wurde am 30. September 1957 in Genf als  „European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“ unterzeichnet und in Italien durch das Gesetz Nr. 1839 vom 12. August 1962 ratifiziert. Derzeit unterzeichnen 48  Staaten das ADR und wenden es an.
Die Struktur des Übereinkommens besteht aus 17 Artikeln, welche die normativen Prinzipien und die Verfahren zum Beitritt, zur Anwendung und Revision des Übereinkommens sanktionieren, und aus zwei  Anlagen, welche die verschiedenen Vorschriften auflisten; im Einzelnen beinhalten die Anlagen A die „Allgemeinen Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände“ und die Anlagen B die „Vorschriften für die  Beförderungsausrüstung“. Der Text der Anlagen wird regelmäßig alle zwei Jahre aktualisiert, um die technische Weiterentwicklung und neue Anforderungen der Transportwelt auf Basis der Abänderungen zu  berücksichtigen, die den UNO-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter hinzugefügt wurden und in normativer Form die Vorschriften enthalten, die allen Transportarten gemein sind.

Zusammengefasst betreffen die Normen:
  • Klassifizierung der Gefahrstoffe in Bezug auf den Straßentransport.
  • Verpackungsbedingungen der Güter.
  • Eigenschaften der Verpackungen und Behälter.
  • Bauweise der Fahrzeuge und der Zisternen.
  • Anforderungen für die Transportmittel und für den Transport einschließlich der Transportunterlagen.
  • Qualifizierung der Fahrer der Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren.
  • Freistellungen von der Befolgung der Normen des Übereinkommens.

Die Gefährlichkeit der verschiedenen Materialien wird auf Basis der Risiken klassifiziert, die die Stoffe gegenüber Personen und der Umwelt einnehmen; die Klasse gibt die primäre Gefahr des Stoffes an:
  • Klasse 1 - explosive Materialien und Stoffe.
  • Klasse 2 - Gas.
  • Klasse 3 - entzündbare flüssige Stoffe.
  • Klasse 4.1 - entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe
  • Klasse 4.2 - selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 - Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase bilden.
  • Klasse 5.1 - oxidierend wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 - Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 - infektive Stoffe
  • Klasse 7 - radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 - ätzende Stoffe
  • Klasse 9 - verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Zu Zwecken der Verpackung sind die Stoffe nach chemischen und physikalischen Eigenschaften bzw. Ihren sekundären Gefahren gruppiert; die Verpackungsgruppen geben die Gefahrstufe des Stoffs innerhalb  der Zugehörigkeitsgruppe an. Im Einzelnen
  • Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
  • Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
  • Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

Mengenmäßig sind auf unseren Straßen die wichtigsten Transporte die, die die Erdölprodukte betreffen (Klasse 3 - entzündliche flüssige Stoffe), d.h. die UN-Nummern 1202 (Dieselkraftstoff oder Gasöl oder  Heizöl), 1203 (Benzin)


FREISTELLUNGEN

Die Anlage A listet eine Reihe von Details auf und gibt auch die Freistellungsformen in Bezug auf den Transport gefährlicher Güter an. Durch diese Freistellung kann eine ADR-Ware in den von Unterabschnitt  1.1.3.6 der Vereinbarung vorgesehenen Mengen und Modalitäten ohne die Verpflichtung transportiert werden, zugelassene Fahrer und Fahrzeuge mit ADR-Ausrüstung und ADR-Schildern einzusetzen. Im  Einzelnen beziehen sich diese Freistellungen auf:
  • Freistellungen in Bezug auf die Art des Transportvorgangs,
  • Freistellungen in Bezug auf die pro Transporteinheit transportierten Mengen.
FREISTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE NATUR DER TRANSPORTVORÄNGE (VOLLSTÄNDIGE FREISTELLUNG 1.1.3.1 ADR).
Was den Transport von Treibstoffen betrifft, werden die ADR-Bestimmungen in den folgenden Fällen nicht angewandt:

(a) Transport von Gefahrgut durch Privatpersonen, wenn diese Waren für den  Einzelhandelsverkauf verpackt sind und für ihren persönlichen oder heimischen Gebrauch bzw. den Gebrauch für Freizeitund sportliche Aktivitäten bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um jegliches Auslaufen des Inhalts unter den normalen Transportbedingungen zu verhindern. Wenn diese Güter  entflammbare Flüssigkeiten sind, die in gefüllten nachfüllbaren Behältern von oder zu einer Privatperson transportiert werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter pro Behälter und 240 Liter pro Transporteinheit nicht  überschreiten. Das Gefahrgut in IBC, große Verpackungen oder Zisternen werden als nicht für den Einzelhandelsverkauf verpackt betrachtet.

(c) Transporte, die von Unternehmen als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, beispielsweise zur Belieferung von Baustellen im Hoch- oder Tiefbau oder für den Rücktransport von diesen Standorten oder für Inspektions-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, in Mengen von nicht mehr als 450 Liter pro Versandstück und innerhalb der Grenzen der in 1.1.3.6 genannten maximalen Gesamtmengen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Verlust des Inhalts unter normalen Transportbedingungen zu verhindern. Diese Ausnahmen gelten nicht für Klasse 7 (radioaktive Stoffe). Transporte, die von solchen Unternehmen zu deren externer oder interner Versorgung oder Verteilung durchgeführt werden, fallen nicht unter diese Befreiung.

BEFREIUNGEN IN BEZUG AUF DIE PRO TRANSPORTEINHEIT TRANSPORTIERTEN MENGEN (TEILFREISTELLUNG 1.1.3.6 ADR).
Kapitel 1.1.3.6 der ADR-Gesetzgebung listet mit einer gesonderten Tabelle (1.1.3.6.3) eine Reihe von Anforderungen auf, die eine teilweise, insbesondere nicht zwingende, Beschränkung der Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der festgelegten Mengengrenzen nach sich ziehen für die verschiedenen Transportkategorien die Einhaltung der Bestimmungen über:
  • Warntafeln und Aufkleber an Fahrzeugen;
  • schriftliche Anweisungen für den Fahrer;
  • Berufskraftfahrer-Ausbildungszertifikat.
Im Einzelnen gelten für Kraftstoffe folgende Einschränkungen:
  • für Materialien und Gegenstände der Verpackungsgruppe II (Benzin) beträgt die maximal transportierbare Gesamtmenge pro Transporteinheit 333 l;
  • Für Materialien und Gegenstände der Verpackungsgruppe III (Diesel, Kerosin) beträgt die maximale Gesamtmenge, die pro Transporteinheit transportiert werden kann, 1.000 L.








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Der Straßentransport von Gefahrgut wird vom internationalen ADR-Übereinkommen geregelt, dessen Text alle zwei Jahre aktualisiert wird. Die Originalvereinbarung wurde am 30. September 1957 in Genf als  „European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“ unterzeichnet und in Italien durch das Gesetz Nr. 1839 vom 12. August 1962 ratifiziert. Derzeit unterzeichnen 48  Staaten das ADR und wenden es an.
Die Struktur des Übereinkommens besteht aus 17 Artikeln, welche die normativen Prinzipien und die Verfahren zum Beitritt, zur Anwendung und Revision des Übereinkommens sanktionieren, und aus zwei  Anlagen, welche die verschiedenen Vorschriften auflisten; im Einzelnen beinhalten die Anlagen A die „Allgemeinen Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände“ und die Anlagen B die „Vorschriften für die  Beförderungsausrüstung“. Der Text der Anlagen wird regelmäßig alle zwei Jahre aktualisiert, um die technische Weiterentwicklung und neue Anforderungen der Transportwelt auf Basis der Abänderungen zu  berücksichtigen, die den UNO-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter hinzugefügt wurden und in normativer Form die Vorschriften enthalten, die allen Transportarten gemein sind.

Zusammengefasst betreffen die Normen:
  • Klassifizierung der Gefahrstoffe in Bezug auf den Straßentransport.
  • Verpackungsbedingungen der Güter.
  • Eigenschaften der Verpackungen und Behälter.
  • Bauweise der Fahrzeuge und der Zisternen.
  • Anforderungen für die Transportmittel und für den Transport einschließlich der Transportunterlagen.
  • Qualifizierung der Fahrer der Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren.
  • Freistellungen von der Befolgung der Normen des Übereinkommens.

Die Gefährlichkeit der verschiedenen Materialien wird auf Basis der Risiken klassifiziert, die die Stoffe gegenüber Personen und der Umwelt einnehmen; die Klasse gibt die primäre Gefahr des Stoffes an:
  • Klasse 1 - explosive Materialien und Stoffe.
  • Klasse 2 - Gas.
  • Klasse 3 - entzündbare flüssige Stoffe.
  • Klasse 4.1 - entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe
  • Klasse 4.2 - selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 - Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase bilden.
  • Klasse 5.1 - oxidierend wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 - Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 - infektive Stoffe
  • Klasse 7 - radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 - ätzende Stoffe
  • Klasse 9 - verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Zu Zwecken der Verpackung sind die Stoffe nach chemischen und physikalischen Eigenschaften bzw. Ihren sekundären Gefahren gruppiert; die Verpackungsgruppen geben die Gefahrstufe des Stoffs innerhalb  der Zugehörigkeitsgruppe an. Im Einzelnen
  • Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
  • Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
  • Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

Mengenmäßig sind auf unseren Straßen die wichtigsten Transporte die, die die Erdölprodukte betreffen (Klasse 3 - entzündliche flüssige Stoffe), d.h. die UN-Nummern 1202 (Dieselkraftstoff oder Gasöl oder  Heizöl), 1203 (Benzin)


FREISTELLUNGEN

Die Anlage A listet eine Reihe von Details auf und gibt auch die Freistellungsformen in Bezug auf den Transport gefährlicher Güter an. Durch diese Freistellung kann eine ADR-Ware in den von Unterabschnitt  1.1.3.6 der Vereinbarung vorgesehenen Mengen und Modalitäten ohne die Verpflichtung transportiert werden, zugelassene Fahrer und Fahrzeuge mit ADR-Ausrüstung und ADR-Schildern einzusetzen. Im  Einzelnen beziehen sich diese Freistellungen auf:
  • Freistellungen in Bezug auf die Art des Transportvorgangs,
  • Freistellungen in Bezug auf die pro Transporteinheit transportierten Mengen.
FREISTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE NATUR DER TRANSPORTVORÄNGE (VOLLSTÄNDIGE FREISTELLUNG 1.1.3.1 ADR).
Was den Transport von Treibstoffen betrifft, werden die ADR-Bestimmungen in den folgenden Fällen nicht angewandt:

(a) Transport von Gefahrgut durch Privatpersonen, wenn diese Waren für den  Einzelhandelsverkauf verpackt sind und für ihren persönlichen oder heimischen Gebrauch bzw. den Gebrauch für Freizeitund sportliche Aktivitäten bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um jegliches Auslaufen des Inhalts unter den normalen Transportbedingungen zu verhindern. Wenn diese Güter  entflammbare Flüssigkeiten sind, die in gefüllten nachfüllbaren Behältern von oder zu einer Privatperson transportiert werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter pro Behälter und 240 Liter pro Transporteinheit nicht  überschreiten. Das Gefahrgut in IBC, große Verpackungen oder Zisternen werden als nicht für den Einzelhandelsverkauf verpackt betrachtet.

(c) Transporte, die von Unternehmen als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, beispielsweise zur Belieferung von Baustellen im Hoch- oder Tiefbau oder für den Rücktransport von diesen Standorten oder für Inspektions-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, in Mengen von nicht mehr als 450 Liter pro Versandstück und innerhalb der Grenzen der in 1.1.3.6 genannten maximalen Gesamtmengen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Verlust des Inhalts unter normalen Transportbedingungen zu verhindern. Diese Ausnahmen gelten nicht für Klasse 7 (radioaktive Stoffe). Transporte, die von solchen Unternehmen zu deren externer oder interner Versorgung oder Verteilung durchgeführt werden, fallen nicht unter diese Befreiung.

BEFREIUNGEN IN BEZUG AUF DIE PRO TRANSPORTEINHEIT TRANSPORTIERTEN MENGEN (TEILFREISTELLUNG 1.1.3.6 ADR).
Kapitel 1.1.3.6 der ADR-Gesetzgebung listet mit einer gesonderten Tabelle (1.1.3.6.3) eine Reihe von Anforderungen auf, die eine teilweise, insbesondere nicht zwingende, Beschränkung der Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der festgelegten Mengengrenzen nach sich ziehen für die verschiedenen Transportkategorien die Einhaltung der Bestimmungen über:
  • Warntafeln und Aufkleber an Fahrzeugen;
  • schriftliche Anweisungen für den Fahrer;
  • Berufskraftfahrer-Ausbildungszertifikat.
Im Einzelnen gelten für Kraftstoffe folgende Einschränkungen:
  • für Materialien und Gegenstände der Verpackungsgruppe II (Benzin) beträgt die maximal transportierbare Gesamtmenge pro Transporteinheit 333 l;
  • Für Materialien und Gegenstände der Verpackungsgruppe III (Diesel, Kerosin) beträgt die maximale Gesamtmenge, die pro Transporteinheit transportiert werden kann, 1.000 L.








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Die technischen Daten können ohne Benachrichtigung je nach Verkaufsland abweichen. Bitte überprüfen Sie die Produktspezifikationen bei Ihrem Referenzverkäufer / -vertreiber. Die Farbe des Produkts kann aufgrund der Farben und Einstellungen des verwendeten Monitors von der auf dem Bild abweichen.
ZUSAMMENFASSEND GESAGT:
 
  • Bei der teilweisen Freistellung – Abs. 1.1.3.6 ADR – (ohne die Verpflichtung, zugelassene Fahrer und mit ADR-Ausrüstung und ADR-Schildern ausgestattete Fahrzeuge einzusetzen, aber unter  Verwendung von Behältern mit ADR-Zulassung) können die folgenden Treibstoffmengen transportiert werden:
 
  Maximal
transportierbare
Menge [l]
Behältertyp
Diesel 1.000 ADR-Zulassung für
Güter der Klasse 3 und
Verpackungsgruppe III.
Benzin 333 ADR-Zulassung für
Güter der Klasse 3 und
Verpackungsgruppe II.

 

  • Bei der vollständigen Befreiung – Abs. 1.1.3.1 ADR – (somit unter Verwendung von geeigneten Behältern mit dem Ziel und ohne die Verpflichtung, zugelassene Fahrer und vollständig mit ADR- Ausrüstung und ADRSchildern ausgestattete Fahrzeuge einzusetzen) können die folgenden Treibstoffmengen transportiert werden:

- Abs. 1.1.3.1 a) für den privaten Gebrauch

  Maximal
transportierbare
Menge [l]
Behältertyp
Diesel und
Benzin
60 l pro Behälter bis
maximal 240 l pro
Transporteinheit.
Für den Zweck geeignet
 
- Abs. Abs. 1.1.3.1 c) für Unternehmen
  Maximal
transportierbare
Menge [l]
Behältertyp
Diesel 450 l pro Behälter bis
maximal 1000 l pro
Transporteinheit.
Für den Zweck geeignet
Benzin 333 Für den Zweck geeignet
Die technischen Daten können ohne Benachrichtigung je nach Verkaufsland abweichen. Bitte überprüfen Sie die Produktspezifikationen bei Ihrem Referenzverkäufer / -vertreiber. Die Farbe des Produkts kann aufgrund der Farben und Einstellungen des verwendeten Monitors von der auf dem Bild abweichen.
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