Transporttanks für vollständige Freistellung

Transporttanks für vollständige Freistellung


Das ADR-Übereinkommen sieht Freistellungen vor, welche die vollständige oder teilweise NICHT-Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auf der Grundlage bestimmter, sehr spezifischer Kriterien regeln.
 

Sortiment an gemäß ADR freigestellten Tanks von Emiliana Serbatoi

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Transporttanks für vollständige Freistellung
Unter den vorgesehenen Freistellungen definiert Kapitel 1.1.3.1 die Art der Beförderungen, für welche die ADR-Bestimmungen nicht gelten, so, als würde es sich um die Beförderung von NICHT gefährlichen Gütern handeln.

Konkret regelt Absatz a) die Beförderung durch Privatpersonen, wobei die Gründe für die Beförderung und die zulässigen Höchstmengen sowohl für das Fassungsvermögen des Containers als auch für die Transporteinheiten definiert werden.

Absatz c) regelt hingegen die Beförderung durch Unternehmen, wobei auch hier die Gründe, die Arten und die zulässigen Höchstmengen sowohl für das Fassungsvermögen des Containers als auch für die Transporteinheiten definiert werden.
Da es sich um Beförderungen handelt, die von der Anwendung des ADR ausgenommen sind, ist die Verwendung zugelassener Tanks (IBC/GIR) nicht vorgeschrieben, aber die Verpflichtung zur Verwendung von Tanks, die für die Beförderung der zu handhabenden Güter geeignet sind und die ein Auslaufen und eine Dispersion des Inhalts verhindern, bleibt bestehen. Alle freigestellten Tanks von Emiliana Serbatoi sind für den Transport geeignet.
 
Die Verantwortung für die Sicherheit des Transports trägt der Benutzer (derjenige, der den Transport durchführt). Ihm obliegt auch die Verantwortung für den Nachweis der Art des Transports und der Einhaltung der Freistellungsbestimmung.
 
Das ADR-Übereinkommen sieht zwei Arten der Freistellung vor: die vollständige Freistellung und die teilweise Freistellung. Zusammenfassend gesagt:
 
Die vollständige Freistellung gemäß Kapitel 1.1.3.1 sieht Folgendes vor:
• Geeignete Verpackung
• Fassungsvermögen von maximal 450 l pro Packstück und in jedem Fall innerhalb der Grenzen der in Kapitel 1.1.3.6 angegebenen Höchstmengen (z. B. bei Diesel bis zu 900 Liter pro Transporteinheit, aber in 2 Packstücken zu 450 Litern, bei Benzin liegt die Grenze bei 330 Litern gemäß Kapitel 1.1.3.6)
• Es sind nur direkte Fahrten zur oder von der Betankungsstelle erlaubt und in jedem Fall müssen diese der Straßenverkehrsordnung entsprechen (KEINE Zwischenstationen
Die teilweise Freistellung gemäß Kapitel 1.1.3.6 sieht Folgendes vor:
• Zugelassene Verpackung mit obligatorischer Überprüfung alle 30 Monate
• Begrenzte Kapazität gemäß Kapitel 1.1.3.6. (z. B. kann der Tank für Diesel ein Fassungsvermögen bis 1000 l aufweisen, für Benzin liegt die Grenze bei 330 l)
• Jede gemäß der Straßenverkehrsordnung zulässige Fahrt ist erlaubt

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